Begriff
Abnahme
Erklärung, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß fertig ist; mit ihr beginnen wichtige Fristen für Mängel und Zahlung.
Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie kann ausdrücklich erfolgen, etwa mit einem gemeinsamen Protokoll, oder stillschweigend durch Ingebrauchnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und die Gewährleistungsfristen beginnen.
Für die Praxis gilt: Nehmen Sie das Werk nur gemeinsam ab, wenn Sie es vorher gründlich geprüft haben. Halten Sie erkannte Mängel im Abnahmeprotokoll fest, auch wenn Sie die Arbeit sonst in Ordnung finden. Vorbehalte, die Sie dort vermerken, sichern Ihre Ansprüche ab, ohne die Abnahme zu verweigern.
Nach der Abnahme folgt die Schlussrechnung und die Restzahlung. Zahlen Sie nicht, bevor Sie geprüft haben, ob alle Positionen stimmen. Verweigern Sie die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln, denn ein Streit darüber verlängert den Abschluss erheblich.
Verwandte Begriffe
- Fiktive AbnahmeAbnahme, die ohne ausdrückliche Erklärung als erfolgt gilt, etwa wenn der Auftraggeber das Werk nutzt und Mängel nicht rügt.
- MängelrügeSchriftliche Mitteilung an den Betrieb, dass ein bestimmter Mangel vorliegt und die Beseitigung verlangt wird.
- GewährleistungPflicht des Handwerksbetriebs, für Mängel einzustehen, die bei der Abnahme vorlagen oder aus der Ausführung entstehen.
- SchlussrechnungAbschließende Abrechnung nach Fertigstellung, die alle Teilzahlungen berücksichtigt; ihr Betrag ergibt die Restzahlung.