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Begriff

Fiktive Abnahme

Abnahme, die ohne ausdrückliche Erklärung als erfolgt gilt, etwa wenn der Auftraggeber das Werk nutzt und Mängel nicht rügt.

Eine fiktive Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber das Werk nicht ausdrücklich abnimmt, sich aber so verhält, als sei es fertig. Typisch ist die Ingebrauchnahme, also das Einziehen, Nutzen oder Weiterarbeiten nach Fertigstellung. Auch wenn der Auftraggeber eine Frist zur Abnahme verstreichen lässt, kann die Abnahme als erfolgt gelten.

Das ist für beide Seiten bedeutsam, weil damit Fristen laufen. Wer ein Werk nutzt, ohne Mängel anzuzeigen, verliert später Ansprüche leichter. Lesen Sie deshalb jede Aufforderung zur Abnahme genau und reagieren Sie innerhalb der gesetzten Zeit, wenn Sie Mängel sehen.

Als Auftragnehmer sollten Sie die Fertigstellung schriftlich anzeigen und zur Abnahme einladen. Dokumentieren Sie die Übergabe mit Datum und Fotos. So lässt sich später klären, wann die Abnahme tatsächlich stattgefunden hat.

Verwandte Begriffe

  • AbnahmeErklärung, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß fertig ist; mit ihr beginnen wichtige Fristen für Mängel und Zahlung.
  • MängelrügeSchriftliche Mitteilung an den Betrieb, dass ein bestimmter Mangel vorliegt und die Beseitigung verlangt wird.
  • VerjährungZeitgrenze, nach der Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können; bei Bauwerksmängeln beginnt die Frist meist mit der Abnahme.
  • WerkvertragVertrag, in dem sich der Betrieb zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet, etwa einem fertigen Bad, nicht nur zur Arbeitszeit.