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Begriff

Verjährung

Zeitgrenze, nach der Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können; bei Bauwerksmängeln beginnt die Frist meist mit der Abnahme.

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Schuldner kann sich dann auf die Verjährung berufen. Die Ansprüche bestehen zwar noch, lassen sich aber nicht mehr erzwingen.

Bei Werkverträgen beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen in der Regel mit der Abnahme. Viele Mängel zeigen sich aber erst später. Deshalb ist es sinnvoll, Mängel schon bei Entdeckung schriftlich zu rügen, damit die Frist nicht ungenutzt abläuft.

Eine Hemmung durch Verhandlungen oder ein Mahnverfahren kann die Frist anhalten. Lassen Sie sich bei langen Fristen beraten, denn die genauen Regeln hängen vom Vertrag und der Leistung ab. Notieren Sie sich das Abnahmedatum sorgfältig.

Verwandte Begriffe

  • AbnahmeErklärung, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß fertig ist; mit ihr beginnen wichtige Fristen für Mängel und Zahlung.
  • GewährleistungPflicht des Handwerksbetriebs, für Mängel einzustehen, die bei der Abnahme vorlagen oder aus der Ausführung entstehen.
  • MängelrügeSchriftliche Mitteilung an den Betrieb, dass ein bestimmter Mangel vorliegt und die Beseitigung verlangt wird.
  • MahnverfahrenVerfahren, um offene Forderungen einzutreiben, das meist mit einer schriftlichen Mahnung beginnt und vor Gericht enden kann.